Neven Josipovic Vortrag

Prinzipien des rechtswissenschaftlichen Arbeitens

buch-2

Die Rechtswissenschaft kann für sich nicht dieselben Möglichkeiten beanspruchen wie die Naturwissenschaften. Anknüpfungspunkt des Rechtswissenschaftlers ist die Rechtsordnung. Sie ist kein natürliches Phänomen (wie etwa Elektrizität oder Gravitation), sondern stellt ein von Menschen erzeugtes Regelsystem dar. Daraus folgt nicht, dass die Rechtswissenschaft nicht wissenschaftlichen Ansprüchen genügen kann. Sie muss sich aber mit den gegenüber den Naturwissenschaften begrenzten Möglichkeiten zufrieden geben. Der Beitrag erläutert vor dem Hintergrund die aus meiner Sicht wesentlichen Prinzipien des Rechtswissenschaftlers (I.), die auf den drei Arbeitsebenen zu beachten sind (II.).

I. Die Prinzipien

Die wissenschaftlichen Prinzipien, die der (Rechts-)Wissenschaftler zu beachten hat, sind:

  1. Sprachliche Präzision
  2. Widerspruchsfreiheit
  3. Methodenstringenz
  4. Überprüfbarkeit

Die ersten drei Prinzipien dienen letztlich der Gewährleistung des vierten Prinzips, der Überprüfbarkeit. Da sie in den Rechtswissenschaften nicht durch empirische Prüfung (Experimente) möglich ist, die Wissenschaftlichkeit aber maßgeblich von ihr abhängt, muss sie auch in den Rechtswissenschaften gegeben sein. Mittel zur Gewährleistung der Überprüfbarkeit von Thesen sind sprachliche Präzision, Freiheit von Widersprüchen innerhalb der Gedankenführung und die (Vorab-)Fixierung eines Regelsystems zur Klärung einer spezifizierten Forschungsfrage und seine stringente Anwendung. Das schließt die Differenzierung der drei Arbeitsebenen ein, auf denen Erkenntnisse entstehen können.

II. Die Arbeitsebenen

In der Rechtswissenschaft kommen prinzipiell drei Arbeitsebenen infrage, auf denen wissenschaftliche Beiträge geleistet werden können [1]:

  • die Beschreibung, Strukturierung und Darstellung von Sachverhalten,
  • die Analyse, d. h. die Klärung von Ursache-Wirkungs-Zusammenhängen,
  • die Umschreibung von gewünschten Zuständen (normative Erwägungen).

1. Darstellung

Entwicklungen laufen häufig unübersichtlich und wildwüchsig ab. Ein wissenschaftlicher Mehrwert kann darin liegen, eine Darstellung zu schaffen, die möglicherweise neue Forschungsfragen aufwirft und als Grundlage für Folgearbeiten dienen kann. Ein zentrales Ziel einer darstellenden Bearbeitung liegt darin, verstreute Informationen und Beobachtungen zusammenzuführen und strukturiert aufzuarbeiten. Der Anspruch ist also nicht primär, etwas „Neues“ herauszufinden (auch wenn das keinesfalls ausgeschlossen ist), sondern Komplexität zu verringern und Muster zu entdecken.

2. Analyse

Auf der analytischen Ebene erfolgt im Regelfall die Interpretation von Vorschriften. Sie kann aber auch bedeuten, das Verhältnis von Vorschriften zueinander zu klären oder ihre Wirksamkeit bzw. Implementation zu prüfen. Wesentlich ist, dass Ursache-Wirkungs-Zusammenhänge aufgedeckt werden (an der Stelle sind die Möglichkeiten gegenüber den Naturwissenschaften am deutlichsten beschränkt). Das Ergebnis einer rechtswissenschaftlichen Analyse darf nicht davon abhängen, was sich bestimmte Akteure wünschen oder was für (Einzel-)Ansichten in Literatur und Rechtsprechung bestehen. Der Anspruch ist vielmehr, durch eine präzise Formulierung der Fragestellung und eine fixierte Methodik einen genuinen Erkenntnisfortschritt zu leisten. Die originäre Analyse des Bedeutungsgehalts einer Vorschrift erfordert beispielsweise die stringente und ergebnisoffene Anwendung der juristischen Auslegungsregeln. Ein Unterschied zu den Naturwissenschaften liegt darin, dass es zu unzulässigen Ergebnissen kommen kann. Der Maßstab ist ihre (Un-)Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht bzw. im Fall von Unions- und Völkerrecht die praktische Wirksamkeit des jeweiligen Vertrags.

3. Wertung

Ausgehend von den Erkenntnissen der darstellenden und/oder analytischen Arbeit können normative Erwägungen erfolgen, etwa Impulse zur Weiterentwicklung von Vorschriften entwickelt werden.

III. Insbesondere Inter- und Transdisziplinarität

Interdisziplinarität meint das ineinandergreifende Zusammenwirken von Disziplinen bei der Beantwortung einer Forschungsfrage (1.). Transdisziplinarität kann als Beschreibung des Verhältnisses zwischen Wissenschaft und Praxis verstanden werden (2.).

1. Interdisziplinarität

Wesentlich für Interdisziplinarität sind die Integration disziplinärer Befunde und eine gewisse Vertrautheit mit den Methoden, der Sprache und den Grundannahmen der jeweils anderen Disziplin(en). Alle drei Arbeitsebenen bieten die Möglichkeit für interdisziplinäre Betätigung. Die Notwendigkeit zur Interdisziplinarität kann sich in den Rechtswissenschaften etwa daraus ergeben, dass eine Vorschrift ihrem Inhalt nach in einen bestimmten Bereich fällt. Dann kann die Heranziehung von Erkenntnissen anderer Disziplinen etwa im Rahmen der Anwendung der juristischen Auslegungsregeln einen Beitrag leisten, den Bedeutungsgehalt eines Tatbestandsmerkmals zu spezifizieren. Denkbar ist auch, dass eine Vorschrift ein Tatbestandsmerkmal enthält, das eine Auseinandersetzung mit nicht-juristischen Disziplinen unumgänglich macht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn als normativer Maßstab auf den "Stand der Technik" verwiesen wird, elektromagnetische "Störungen" zu Bauverboten führen oder autonome Fahrfunktionen Verkehrsvorschriften beachten müssen. Das interdisziplinäre Betätigungsfeld reicht über die Anwendung der juristischen Auslegungsregeln hinaus. Die Implementationsforschung befasst sich etwa mit der Leistungsfähigkeit von Instrumenten, prüft dabei aber nicht nur ihre Rechtskonformität, sondern u. a. auch Effektivität, Effizienz, politische Durchsetzbarkeit und mögliche Vollzugsdefizite. In einer Instrumentendiskussion laufen daher zwangsläufig Befunde verschiedener Disziplinen zusammen. Zuletzt kann Interdisziplinarität auch die Problemwahrnehmung fördern und die Grenzen der eigenen Disziplin aufzeigen [2].

2. Transdisziplinarität

Transdisziplinarität beschreibt unter anderem eine Möglichkeit zur Bewältigung des Theorie-Praxis-Problems. Sie kann – vereinfacht gesagt – als dreistufiger Prozess verstanden werden, der mit der Identifikation von Forschungsfragen durch Beobachtung von Entwicklungen in der Praxis und den Austausch mit ihr beginnt. Die Fragen sind im zweiten Schritt rechtswissenschaftlich auf die oben beschriebene Art zu beantworten. Der dritte Schritt ist die funktionale Kommunikation der Ergebnisse zurück in die Praxis – idealerweise so, dass sie dort einen Mehrwert liefern bzw. zur Lösung des Problems beitragen.

 


 

Endnoten

[1] Für Hinweise zum wissenschaftlichen Arbeitsprozess: Edmund Brandt, Rationeller schreiben lernen: Hilfestellung zur Anfertigung rechtswissenschaftlicher (Abschluss-)Arbeiten, 5. Auflage 2016. Zur Rolle von Inter- und Transdisziplinarität in den Rechtswissenschaften: Edmund Brandt, Rechtswissenschaftliche Forschung im Spannungsfeld zwischen Disziplinarität und Interdisziplinarität, RATUBS 3/2010, ISSN 2190-5606. Interdisziplinarität am Beispiel einer Instrumentendiskussion: Edmund Brandt/Susana Röckseisen, Konzeption für ein Stoffstromrecht, Berichte des Umweltbundesamtes 2001.

[2] Kocka, Jürgen, Interdisziplinarität: Praxis - Herausforderung - Ideologie, Frankfurt am Main 1987, S. 10.

Bild von Dariusz Sankowski auf Pixabay